Solothurnischer Organistenverband
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Statuten

Vom 16. März 1985

I. Name, rechtliche Natur, Zweck

Art. 1: Name
Unter dem Namen "Solothurnischer Organistenverband" (SOV) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2: Zweck
Der SOV fördert insbesondere:
a) die Kirchenmusik im allgemeinen und die Orgelmusik im besonderen
b) die musikalische, liturgische und hymnologische Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, namentlich durch die Veranstaltung von Seminarien, Vorträgen, Diskussionen, Kursen und Orgelfahrten.
c) die Solidarität und die kollegiale Gesinnung unter seinen Mitgliedern sowie die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern und den Behörden der Kirchgemeinden.

Art. 3: Standesinteressen
Der Verein wahrt die Standesinteressen seiner Mitglieder.

Art. 4: Neutralität
Der Verein ist überkonfessionell.

II. Mitgliedschaft

Art. 5: Mitglieder-Kategorien
Der Verein besteht aus
a) Aktivmitgliedern - Organisten, Kirchenmusiker, Freunde der Orgelmusik, die die Bestrebungen des SOV unterstützen
b) Korporativmitgliedern - Kirchgemeinden, Vereine, Firmen
c) Ehrenmitgliedern - Personen, die sich um den Verband oder die Förderung der Kirchenmusik besonders verdient gemacht haben.

Art. 6: Aufnahme
Die Mitglieder nach Art. 5 lit. a und b werden durch Vorstandsbeschluss, gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung, aufgenommen. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

Art. 7: Austritt
Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist vor Ablauf des Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 8: Haftung
Austretende Mitglieder haften noch für den Beitrag des Jahres, in dem der Austritt ordnungsgemäss erfolgt.

Art. 9: Ausschluss
Mitglieder, die den Verbandszwecken entgegenwirken, den Bestand oder das Ansehen des Vereines gefährden oder ihrer Beitragspflicht nach Art. 20 nicht genügen, können durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Sie sind vor der Beschlussfassung anzuhören.

III. Organisation

Art. 10: Organe
Die Organe des Vereines sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren

a) Die Hauptversammlung

Art. 11: Einladung, Traktanden
Die ordentliche Hauptversammlung, zu welcher drei Wochen vorher eingeladen werden muss, findet im 1. Quartal des Jahres statt. Ihre obligatorischen Traktanden sind:
a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Vornahme der periodischen Wahlen
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sofern diese mindestens vierzahn Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.

Art. 12: Statutenänderung
Ueber Statutenänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn ein entsprechender Antrag schon auf der Einladung zur Versammlugn traktandiert war - oder wenn mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.

Art. 13: Ausserordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen und ist hiezu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 14: Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Korporativmitglieder haben beratende Stimme.

Art. 15: Quorum
Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Art. 16: Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss eingeladene Versammlung ist beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen - oder wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt, geheim.

b) Der Vorstand

Art. 17: Bestand, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Es sind dies: Präsident, Vize-Präsident, Sekretär, Kassier, Beisitzer. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Präsident wird durch die Hauptversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 18: Kompetenzen, Verantwortlichkeiten
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, vollzieht die gefassten Beschlüsse und vertritt den Verein nach aussen. Für die Prüfung und Durchführung spezieller Angelegenheiten (z.B. Kurswesen) kann er besondere Kommissionen einsetzen.

IV. Verwaltung und Rechnungswesen

Art. 19: Rechnungsjahr, Einnahmen
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einnahmen des Vereines bestehen aus Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Beiträgen (Spenden).

Art. 20: Beiträge
Die Mitgliederbeiträge betragen max. Fr. 50.–. Sie werden jährlich an der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. Darin enthalten ist der Abonnementsbetrag eines Fachblattes ("Kath. Kirchenmusik" oder "Musik und Gottesdienst"). Ehrenmitglieder bezahlen keinen Vereinsbeitrag. Sie erhalten das Fachblatt auf Kosten des Vereines.

Art. 21: Fachblatt
Das Abonnement eines Fachblattes ist grundsätzlich obligatorisch. Bei Mitgliedschaft in mehreren Organistenverbänden wird ein Mitglied auf Gesuch hin von diesem Obligatorium befreit. Dies gilt sinngemäss für Mitglieder-Ehepaare im SOV.

Art. 22: Entschädigung
Vorstands- und Kommissions-Mitglieder werden für ihre Auslagen und Spesen nach einem von der Hauptversammlung zu genehmigenden Regulativ entschädigt.

Art. 23: Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Jeder Revisor amtiert im ersten Jahr als Ersatzmann, in den folgenden Jahren als ordentlicher Revisor. Die Amtsdauer der drei Revisoren ist um je ein Jahr versetzt, so dass die Hauptversammlung alljährlich nur einen Ersatzrevisor wählen muss. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Vereines sein.

V. Stellung zu kirchlichen Gremien

Art. 24. ...
(Hier werden zu einem späteren Zeitpunkt die Stellung des Vereines zum kath. bischöflichen Ordinariat, zu den ref. Synodalräten der drei Kantonsteile sowie den christ-kath. und methodist. Gremien erwähnt. Insbesondere, wenn sie den Verein finanziell unterstützen)

VI. Schlussbestimmungen

Art. 25: Statutenrevision
Die Statutenrevision wird an der Hauptversammlung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen. Vorbehalten bleibt Art. 12.

Art. 26: Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur als ordentliches Traktandum in der Hauptversammlung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. In diesem Fall ist das Vermögen zu gleichen Teilen dem kath. bischöflichen Ordinariat und dem evang.-ref. Synodalrat des Kantons Bern zu übergeben, welche es zum Zwecke der Abgabe an einen neu zu gründenden Verband gleicher Zweckbestimmung verwalten sollen. Nach einer Frist von 10 Jahren darf das besagte Vermögen für karitative Zwecke benützt werden.

Art. 27: Haftung
Für vom Verein rechtskräftig eingegangene Verpflichtungen haftet allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden in der heutigen Hauptversamnmlung beraten und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Solothurn, 16. März 1985

Der Präsident:
(sig.) Eric Nünlist

Die Sekretärin:
(sig.) Barbara Flury-Steiner